Wann kann ich meine Kfz-Versicherung wechseln? Alle Fristen im Überblick
Das Wichtigste in Kürze Deine Kfz-Versicherung wechselst du regulär zum vertraglichen Ablauf. Der 30. November gilt nur bei Vertragsende 31. Dezember. Unterjährige Kündigungsrechte richten sich je nach Anlass insbesondere nach § 40, § 92 oder § 111 VVG; Fahrzeugwechsel und Verkauf sind gesondert zu behandeln.
Die häufigste Frage rund um den Kfz-Wechsel ist nicht das „Wie”, sondern das „Wann”. Dieser Ratgeber ordnet die wichtigsten Termine, Fristen und Ausnahmen, damit du den konkreten Vertrag und Anlass richtig einordnen kannst.
Inhalt
- Regelfall: Wechsel zum Jahresende (Stichtag 30. November)
- Ausnahme 1: Vertrag läuft nicht nach Kalenderjahr
- Ausnahme 2: Unterjähriger Wechsel per Sonderkündigung
- Ausnahme 3: Fahrzeugwechsel – freie Wahl
- Alle Wechsel-Termine in einer Tabelle
- Beispielhafter Zeitplan für deinen Wechsel
- Häufige Fragen zu den Fristen
Regelfall: Wechsel zum Jahresende (Stichtag 30. November)
Der bekannte Stichtag betrifft Verträge, die am 31. Dezember enden. Für diese Verträge gilt:
- Kündigungsfrist: 1 Monat zum Vertragsende
- Stichtag: Deine Kündigung muss bis 30. November beim Versicherer eingegangen sein
- Wechseldatum: Der neue Vertrag beginnt am 1. Januar
Wichtig: Es zählt der Zugang beim Versicherer, nicht das Absendedatum. Ein Brief, der am 30. November abgeschickt wird, aber erst am 2. Dezember ankommt, ist zu spät. Versende die Kündigung daher frühzeitig und sichere den Zugangsnachweis.
Für die Kfz-Haftpflicht bestimmt § 5a PflVG die Laufzeit und die einmonatige Kündigungsfrist. Die unverbindlichen GDV-Muster-AKB sehen für die Kfz-Verträge ebenfalls eine Kündigung einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres vor. Da Versicherer abweichende Bedingungen verwenden können und Kasko rechtlich eigenständig ist, bleibt der konkrete Versicherungsschein maßgeblich.
Kommt mit einer Beitragsmitteilung eine Erhöhung, prüfe zusätzlich, ob und bis wann ein besonderes Kündigungsrecht besteht – mehr dazu unten.
Ausnahme 1: Vertrag läuft nicht nach Kalenderjahr
Nicht jede Autoversicherung endet am 31. Dezember. Ein Vertrag kann einen abweichenden Ablauf haben. In dem Fall:
- Kündigungsfrist: 1 Monat zum jeweiligen Ablaufdatum (z. B. Vertragsende 31. März → Kündigung bis 28./29. Februar)
- Der 30. November spielt für dich keine Rolle
Wo findest du deinen Termin? Im Versicherungsschein bei Vertragsdauer, Versicherungsbeginn oder Ablauf beziehungsweise im Online-Kundenbereich. Verwechsle eine reine Beitragsfälligkeit nicht mit dem Vertragsende.
Ausnahme 2: Unterjähriger Wechsel per Sonderkündigung
Du musst nicht auf den Vertragsablauf warten, wenn einer dieser Gründe vorliegt:
- Beitragserhöhung: Steigt dein Beitrag, ohne dass sich die Leistungen verbessern, kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung außerordentlich kündigen – wirksam zum Zeitpunkt der Erhöhung. Als Erhöhung zählt auch ein Beitragssprung durch geänderte Typ- oder Regionalklassen. Wichtig: Eine bloße höhere Regionalklasse allein begründet nicht automatisch ein Sonderkündigungsrecht – entscheidend ist, ob sich dein Beitrag erhöht.
- Versicherungsfall: Für die Kaskoversicherung gilt § 92 VVG, für die Kfz-Haftpflicht § 111 VVG. Beide Vorschriften sehen Kündigungsrechte vor, unterscheiden sich aber bei Fristbeginn und Wirksamkeit. Prüfe daher den betroffenen Versicherungszweig und die Bedingungen.
- Saisonkennzeichen: Das Saisonende ist nicht automatisch das Vertragsende. Außerhalb der Saison besteht regelmäßig eine Ruheversicherung; maßgeblich sind Vertragsablauf und Kündigungsfrist in Police und Bedingungen.
Alle Details: Sonderkündigung der Kfz-Versicherung.
Ausnahme 3: Fahrzeugwechsel – freie Wahl
Kaufst du ein anderes Auto (Neu- oder Gebrauchtwagen), brauchst du für dieses Fahrzeug neuen Versicherungsschutz und kannst den Anbieter wählen. Der neue Versicherer fragt den Schadenverlauf ab; welche Schadenfreiheitsklasse und Sondereinstufung er anrechnet, richtet sich nach seinem Tarif.
Beim Verkauf deines Autos geht der bestehende Vertrag auf den Käufer über (§ 95 VVG). Das Kündigungsrecht des Erwerbers und seine Monatsfrist regelt § 96 VVG. Als Verkäufer meldest du den Verkauf unverzüglich dem Versicherer.
Alle Wechsel-Termine in einer Tabelle
| Situation | Kündigen bis | Wechsel zum |
|---|---|---|
| Standard-Vertrag (Kalenderjahr) | 30. November | 1. Januar |
| Anderes Vertragsende | 1 Monat vor Ablaufdatum | nahtlos nach Ablauf |
| Beitragserhöhung | Recht innerhalb 1 Monat nach Zugang ausüben | sofort, frühestens zum Zeitpunkt der Erhöhung (§ 40 VVG) |
| Versicherungsfall | abhängig von Kasko (§ 92 VVG) oder Kfz-Haftpflicht (§ 111 VVG) | abhängig von Erklärung und Versicherungszweig |
| Neues Fahrzeug | alten Vertrag, Verkauf und Abmeldung gesondert klären | neuen Schutz vor der Zulassung bestätigen lassen |
| Saisonkennzeichen | nach Vertragsablauf und Bedingungen | nicht automatisch zum Saisonende |
Beispielhafter Zeitplan für deinen Wechsel
Für einen Vertrag mit Ende 31. Dezember kannst du den Ablauf so organisieren. Bei einem anderen Vertragsende richtest du jeden Schritt am individuellen Termin aus:
- Rechtzeitig vor dem Ablauf: Tarife mit identischen Angaben und Leistungen vergleichen. → Jetzt Vergleich starten Werbung · Partnerlink zu Tarifcheck
- Anfang November: Neuen Vertrag abschließen (Beginn 1.1.), Unterlagen prüfen.
- Bis Mitte November: Kündigung an den alten Versicherer schicken – nicht erst am 30.11.! → Kostenlose Kündigungsvorlage
- Nach der Kündigung: Kündigungsbestätigung sowie die vom neuen Versicherer bestätigte SF- und Sondereinstufung prüfen.
- Zum bestätigten Beginn: Kontrollieren, dass der neue Haftpflichtschutz lückenlos anschließt.
Vor einem Wechsel solltest du Gesamtprämie und Leistungen mit identischen Angaben vergleichen. Die Vergleichsmatrix in der Wechsel-Anleitung zeigt, welche Daten dafür übereinstimmen beziehungsweise bestätigt sein müssen.
Häufige Fragen zu den Fristen
Kann man einfach jederzeit die Kfz-Versicherung wechseln? Nein – regulär nur zum Vertragsablauf. Unterjährig braucht es ein besonderes Kündigungsrecht; ein Fahrzeugwechsel folgt einem eigenen Ablauf und ist kein pauschaler Sonderkündigungsfall.
Wann ist der beste Zeitpunkt zum Wechseln? So rechtzeitig vor deinem Vertragsende, dass du Angebote prüfen, neuen Schutz sichern und die Kündigungsfrist wahren kannst. Bei Ende 31. Dezember muss die Kündigung bis 30. November zugehen.
Kann man die Kfz-Versicherung immer zum 30.11. kündigen? Nur wenn dein Versicherungsjahr am 31.12. endet. Sonst gilt dein individueller Ablauftermin minus ein Monat.
In welchem Monat kann ich die Autoversicherung wechseln? In jedem – entscheidend ist der Vertragsablauf, nicht der Kalendermonat.
Was passiert, wenn ich den 30.11. verpasse? Bei einem Vertrag mit Ende 31. Dezember greift regelmäßig die vereinbarte Jahresverlängerung. Prüfe besondere Kündigungsrechte und den Fahrzeugwechsel gesondert.
Bekomme ich beim Wechsel eine neue eVB-Nummer? Nein, die brauchst du nur bei Zulassungsvorgängen. Der neue Versicherer meldet den Beginn elektronisch.
Den Termin nicht verpassen
Du möchtest den Termin nicht selbst nachhalten? Im Formular wählst du Vertragsende 31. Dezember oder gibst ein anderes Vertragsende ein. Wir erinnern dich exakt zwei Kalendermonate vor diesem Termin und schicken die Kündigungsvorlage mit.
→ Zur kostenlosen Wechsel-Erinnerung & Vorlage
Weiterlesen: Kfz-Versicherung wechseln – die große Anleitung · Kündigen richtig gemacht · Sonderkündigung im Detail · Beitrag berechnen verstehen
Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine Informationen und keine individuelle Versicherungs- oder Rechtsberatung. Für die Tarifauswahl nutze den Vergleichsrechner oder wende dich an einen zugelassenen Versicherungsvermittler.
Transparenz-Hinweis: Dieser Artikel enthält Partnerlinks. Für die Nutzung des Vergleichs zahlst du uns nichts; bei Abschluss können wir eine Vergütung erhalten. Unsere redaktionellen Inhalte sind davon unabhängig.
Quellen
- § 5a PflVG – Dauer und ordentliche Kündigung der Kfz-Haftpflicht
- § 11 VVG – allgemeine Regeln zu Verlängerung und Kündigungsfrist
- § 40 VVG – Kündigung bei Prämienerhöhung
- § 92 VVG – Kündigung nach dem Versicherungsfall
- § 111 VVG – Kündigung nach dem Versicherungsfall in der Kfz-Haftpflicht
- § 95 VVG – Veräußerung der versicherten Sache
- § 96 VVG – Kündigung nach Veräußerung
- GDV: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung, AKB 2015 – Stand 30.04.2025
Stand: August 2026. Inhaltlich überarbeitet und am 5. August 2026 redaktionell freigegeben. Eine rechtliche Prüfung des konkreten Vertrags oder Einzelfalls ist damit nicht verbunden.
Quellen, Stand und Prüfstatus
- Geltungsbereich
- Deutschland
- Bearbeitungsstand
- Prüfstatus
- Redaktionell anhand der genannten Primärquellen überarbeitet. Der dokumentierte fachliche Einzelreview dieser Fassung steht noch aus. Auch der deutsche Rechtsreview steht noch aus.
Primärquellen
Wesentliche Änderung dieser Fassung
Der 30. November wird nur noch für Verträge mit Ablauf am 31. Dezember genannt; abweichende Vertragsperioden werden berücksichtigt.
Grenzen: Allgemeine Information; Vertragsbedingungen, Anbieterregeln und der Einzelfall können abweichen.